BFH - Urteil vom 30.06.2015
VII R 52/13
Normen:
StromStG a.F. § 9a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 2 Nr. 3; Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b;
Fundstellen:
BFHE 250, 184
Vorinstanzen:
FG Hamburg , vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 133/12

Steuerbegünstigung des für Elektrolyse entnommenen Stroms für die Herstellung von Kupfer und Edelmetallen

BFH, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen VII R 52/13

DRsp Nr. 2015/15589

Steuerbegünstigung des für Elektrolyse entnommenen Stroms für die Herstellung von Kupfer und Edelmetallen

1. Die als abschließend zu betrachtende Aufzählung der Wärmebehandlungen in § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG bezieht sich auf sämtliche in der Vorschrift genannten Herstellungs- bzw. Bearbeitungsprozesse und somit auch auf die Metallerzeugung und –bearbeitung. 2. Die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG für den für die Elektrolyse entnommenen Strom erfasst nur den Strom, der an den Elektroden angelegt wird, nicht jedoch Strom, der für andere Zwecke, z.B. in Mess-, Steuerungs- oder Beleuchtungsanlagen oder als Kraftstrom zum Antrieb von Motoren eingesetzt wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. September 2013 4 K 133/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StromStG a.F. § 9a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 2 Nr. 3; Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b;

Gründe

I.