BFH - Urteil vom 30.06.2015
VII R 11/14
Normen:
StromStG a.F. § 9a Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 3; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b;
Fundstellen:
BFHE 250, 191
Vorinstanzen:
Sächsisches FG , vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 566/12

Steuerbegünstigung des in Lüftern und Gebläsen zur Generierung motorischer Leistung im Rahmen der Herstellung von Glas verwendeten Stroms

BFH, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen VII R 11/14

DRsp Nr. 2015/14682

Steuerbegünstigung des in Lüftern und Gebläsen zur Generierung motorischer Leistung im Rahmen der Herstellung von Glas verwendeten Stroms

1. Die als abschließend zu betrachtende Aufzählung der Wärmebehandlungsprozesse in § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG a.F. bezieht sich auf sämtliche in der Vorschrift genannten Erzeugnisse und somit auch auf Glas und Glaswaren. 2. Da nur solche Prozesse steuerlich begünstigt sind, bei denen Strom zur Erzeugung von Wärme eingesetzt wird, kommt eine Steuerentlastung für den in Lüftern und Gebläsen zur Generierung motorischer Leistung verwendeten Strom nicht in Betracht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. Januar 2014 7 K 566/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StromStG a.F. § 9a Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 3; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b;

Gründe

I.