BFH - Urteil vom 16.09.2004
X R 10/02
Normen:
EStG § 10h ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 336
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 488/96

Steuerbegünstigung nach § 10 h EStG

BFH, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen X R 10/02

DRsp Nr. 2005/1

Steuerbegünstigung nach § 10 h EStG

1. Zu den Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach § 10 h Satz 1 EStG.2. Der Wortlaut des § 10 h Satz 2 Nr. 2 EStG zwingt zu den Schluss, dass das Gebäude bautechnisch nicht neu sein darf. Werden daher die Baumaßnahmen zur Herstellung einer Wohnung gleichzeitig mit Baumaßnahmen, die einem Neubau des Gebäudes gleichkommen, durchgeführt, entfällt die Förderung nach § 10 h EStG.

Normenkette:

EStG § 10h ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr (1995) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Eigentümer eines nicht aufgegebenen land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs. Zu der Hofstelle gehörten ein zunächst von den Klägern selbst bewohntes Wohnhaus sowie Wirtschaftsgebäude.