I.
Mit Vertrag vom 14. Februar 1991 erwarben die Kläger ein in G ... belegenes Grundstück, das sie mit einem Einfamilienhaus bebauten. Das am 29. Mai 1992 bezugsfertige Gebäude nutzten die Kläger seit diesem Tag selbst. Sie beanspruchten für das Objekt die Steuervergünstigung nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG), die ihnen vom Beklagten (Finanzamt -FA-) auch für das Streitjahr 1996 gewährt wurde.
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