Streitig ist, ob den Klägern die Steuerbegünstigungen gemäß §§ 10e und 34f Abs. 2 EStG für ein Folgeobjekt zu gewähren sind, obwohl zum Zeitpunkt des Erwerbs des Folgeobjekts die Einkunftsgrenzen überschritten wurden.
Die Kläger bewohnten vom 5.5.1991 bis zum 30.6.1996 ein mit notariellem Kaufvertrag vom 15.02.1991 erworbenes Wohnhaus in C (Finanzgerichtsakte - FG-Akte - Blatt 37ff), welches sie mit Kaufvertrag vom Januar 1996 zum 1.7.1996 verkauften (FG-Akte Blatt 50ff). Für dieses Haus erhielten sie die Steuerbegünstigungen nach §§ 10e und 34f EStG bis einschließlich 1996 und damit für insgesamt sechs Jahre (Einkommensteuerakte - ESt-Akte - Blatt 125R).
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