FG Hamburg - Urteil vom 11.07.2003
II 303/02
Normen:
EStG § 10e Abs. 5a ; EStG § 52 Abs. 14 ;

Steuerbegünstigung nach § 10e für ein Folgeobjekt

FG Hamburg, Urteil vom 11.07.2003 - Aktenzeichen II 303/02

DRsp Nr. 2004/1164

Steuerbegünstigung nach § 10e für ein Folgeobjekt

Folgeobjekte sind eigenständige und selbständige Objekte mit einer eigenen Bemessungsgrundlage, welche über einen neuen, wenn auch abgekürzten Begünstigungszeitraum verfügen. Die Tatsache, dass die Kläger die Steuerbegünstigung für ihr Erstobjekt weiterbekommen hätten, obwohl sie über der Einkunftsgrenze lagen, stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Der Gesetzgeber hat sich in zulässiger Weise dafür entschieden, die Einkunftsgrenze einzuführen und diese Einkunftsgrenze für alle Neukäufe ab dem 01.01.1992 anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 5a ; EStG § 52 Abs. 14 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern die Steuerbegünstigungen gemäß §§ 10e und 34f Abs. 2 EStG für ein Folgeobjekt zu gewähren sind, obwohl zum Zeitpunkt des Erwerbs des Folgeobjekts die Einkunftsgrenzen überschritten wurden.

Die Kläger bewohnten vom 5.5.1991 bis zum 30.6.1996 ein mit notariellem Kaufvertrag vom 15.02.1991 erworbenes Wohnhaus in C (Finanzgerichtsakte - FG-Akte - Blatt 37ff), welches sie mit Kaufvertrag vom Januar 1996 zum 1.7.1996 verkauften (FG-Akte Blatt 50ff). Für dieses Haus erhielten sie die Steuerbegünstigungen nach §§ 10e und 34f EStG bis einschließlich 1996 und damit für insgesamt sechs Jahre (Einkommensteuerakte - ESt-Akte - Blatt 125R).