FG Münster - Urteil vom 21.06.2012
3 K 2039/10 Erb
Normen:
ErbStG § 13a; ErbStG § 3 Abs 2 Nr 4;
Fundstellen:
ZEV 2013, 352
ZEV 2013, 78

Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG, Abfindung Pflichtteilsberechtigter

FG Münster, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 3 K 2039/10 Erb

DRsp Nr. 2012/19093

Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG, Abfindung Pflichtteilsberechtigter

Erhält ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteil eine Abfindung in Form von Betriebsvermögen, können hierfür die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG nicht gewährt werden.

Normenkette:

ErbStG § 13a; ErbStG § 3 Abs 2 Nr 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) vorliegen.

Am 19.03.2008 verstarb der Vater der Klägerin. Alleinerbin war laut Testament der Eheleute die Mutter der Klägerin, die Beigeladene. Die Klägerin war als Schlusserbin nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Auf die Verfügungen von Todes wegen vom 04.02.2000 und vom 16.11.2006 (Blatt 6 bis 9 der Steuerakte) wird Bezug genommen. Der Erblasser war Apotheker und hatte bis 1983 auf dem Grundbesitz … in I eine Apotheke betrieben. Seit 1983 war der Betrieb im ganzen verpachtet und wurde als ruhender Gewerbebetrieb geführt.