FG Münster - Urteil vom 24.05.2012
3 K 1771/11 Erb
Normen:
EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2; ErbStG a.F. § 13a Abs 4 Nr 1;
Fundstellen:
BB 2012, 2338
ZEV 2013, 287

Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

FG Münster, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 3 K 1771/11 Erb

DRsp Nr. 2012/19092

Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

1) Die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG ist bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils nur zu gewähren, wenn der Erwerber Mitunternehmer i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird. 2) Stehen die Stimmrechte in der Gesellschaft nach Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt uneingeschränkt und in vollem Umfang nur den vor Anteilsübertragung beteiligten Kommanditisten zu, kann der Anteilserwerber (Nießbrauchbesteller) keine Mitunternehmerinitiative entfalten, so dass ihm mangels Mitunternehmerstellung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Begünstigung nach § 13a ErbStG zusteht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2; ErbStG a.F. § 13a Abs 4 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Übertragung eines mit einem Nießbrauchrecht belasteten Kommanditanteils die Steuerbegünstigung gemäß § 13a Erbschaftsteuergesetz in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (ErbStG a. F.) anzuwenden ist.

Die Eltern der Kläger, I. F. und H. F., waren Kommanditisten der I. F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) mit je einer Einlage von 1.050.000 DM (I. F.) bzw. 450.000 DM (H. F.). Komplementärin ist die F. GmbH, die mit einer Einlage von 0 DM an der KG beteiligt ist.