BFH - Urteil vom 20.06.2007
X R 13/06
Normen:
EStG § 7i Abs. 1 S. 7 § 10f Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2110
BFH/NV 2007, 1981
BFHE 218, 267
BStBl II 2007, 879
DB 2007, 2068
DStR 2007, 1669
NZM 2008, 255
ZfIR 2007, 875
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 307/02

Steuerbegünstigung nach §§ 7i, 10f EStG; Zuschüsse Privater zu Aufwendungen für eigene Wohnzwecke; wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen; kein Wahlrecht bei Eigennutzung des Gebäudes

BFH, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen X R 13/06

DRsp Nr. 2007/16349

Steuerbegünstigung nach §§ 7i, 10f EStG; Zuschüsse Privater zu Aufwendungen für eigene Wohnzwecke; wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen; kein Wahlrecht bei Eigennutzung des Gebäudes

»1. Der Abzug von Aufwendungen, die steuerlich "wie Sonderausgaben" zu behandeln sind, setzt eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus. 2. Im öffentlichen Interesse geleistete Zuschüsse Privater mindern die Abzugsbeträge nach § 10f EStG

Normenkette:

EStG § 7i Abs. 1 S. 7 § 10f Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielten für die Sanierung eines unter Denkmalschutz stehenden Hauses vom Landesdenkmalamt Baden-Württemberg am 19. Oktober 1995 einen Zuschuss in Höhe von 241 400 DM. Daneben gewährte ihnen die Denkmalstiftung Baden-Württemberg (Denkmalstiftung) --eine Stiftung des bürgerlichen Rechts-- aufgrund eines sog. Zuwendungsvertrages vom März 1996 einen einmaligen und verlorenen Zuschuss in Höhe von 80 000 DM.