I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielten für die Sanierung eines unter Denkmalschutz stehenden Hauses vom Landesdenkmalamt Baden-Württemberg am 19. Oktober 1995 einen Zuschuss in Höhe von 241 400 DM. Daneben gewährte ihnen die Denkmalstiftung Baden-Württemberg (Denkmalstiftung) --eine Stiftung des bürgerlichen Rechts-- aufgrund eines sog. Zuwendungsvertrages vom März 1996 einen einmaligen und verlorenen Zuschuss in Höhe von 80 000 DM.
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