OLG Düsseldorf vom 18.04.2000
20 U 79/99

Steuerberatende Tätigkeit eines niederländischen Belastungsadviseurs in Deutschland

OLG Düsseldorf, vom 18.04.2000 - Aktenzeichen 20 U 79/99

DRsp Nr. 2001/1128

Steuerberatende Tätigkeit eines niederländischen Belastungsadviseurs in Deutschland

1. Die unbefugte Führung des Titels "Steuerberater" ist auch in der Form "Steuerberater (NL)" gemäß § 132 a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Die Bezeichnung "belastingsadviseur" ist strafrechtlich nicht geschützt. 2. Es verstößt gegen die guten Sitten i.S. des § 1 UWG in der Fallgruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch, unter Verletzung von §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2, 4, 5 Abs. 1 StBerG Werbung für die Erbringung von Buchhaltungsarbeiten zu verbreiten. Die Führung des Titels "Steuerberater (NL)" stellt sich als Irreführung i.S. des § 3 UWG dar. 3. Das europäische Recht gebietet es nicht, niederländische "belastingsadviseure" in Deutschland zur Steuerberatung zuzulassen.

Für die Praxis: