FG Nürnberg - Urteil vom 13.09.2013
7 K 181/13
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR 2014, 13

Steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als Niederlassungsleiter bei Vermögensverfall

FG Nürnberg, Urteil vom 13.09.2013 - Aktenzeichen 7 K 181/13

DRsp Nr. 2014/1558

Steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als Niederlassungsleiter bei Vermögensverfall

Ein Anstellungsvertrag mit einem Steuerberatungsvertrag, der keine über die üblichen Weisungs- und Aufsichtsrechte eines Arbeitgebers hinausgehende Kontrollen, denen ein Steuerberater als Niederlassungsleiter unterliegt, enthält, genügt nicht, um die Gefährdung von Auftraggeberinteressen ausreichend ausschließen zu können. Erforderlich sind zudem Beschränkungen hinsichtlich der Eingangs- und Ausgangsrechnungen und der Verfügungsmöglichkeit über Mandantengelder und -honorare, Abtretungen sowie Konten der Niederlassungen.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen hat.

Mit Schreiben vom 13.07.2012 teilte die Z Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden Z genannt), 1, der Beklagten mit, dass der Kläger zum 01.07.2012 bei der Z angestellt worden sei. Er sei in der Beratungsstelle Str. 1 in A-Stadt tätig. Mit Schreiben vom 31.07.2012 zeigte die Z der Beklagten die neue Zweigniederlassung A-Stadt an und benannte den Kläger als Leiter dieser weiteren Beratungsstelle. Mit Schreiben vom 21.8.2012 teilte die Y Steuerberatungsgesellschaft AG, 2, der Beklagten den Kläger als Leiter der Niederlassung Str. 1 in A-Stadt mit.