Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) im Anschluss an eine Betriebsprüfung zu Recht den Gewinn des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit für das Jahr 1993 erhöht hat.
Der Kläger ist als Steuerberater selbstständig tätig. Den Gewinn ermittelt er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -. Zum 01.07.1993 erwarb er eine weitere Steuerberatungspraxis.
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