BFH - Beschluss vom 27.10.2003
VII B 196/03
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 232
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3788/02

Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall

BFH, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen VII B 196/03

DRsp Nr. 2003/16166

Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall

Bei der Prüfung der Frage, ob die Eintragung eines Steuerberaters in das Schuldnerverzeichnis die Vermutung des Vermögensverfalls begründet, kommt es auf die Frage des Verschuldens des Steuerberaters nicht an.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei, er vielmehr nach wie vor in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne, und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.