BFH - Beschluss vom 11.01.2007
VII B 193/06
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 985
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 157/06

Steuerberater: Widerruf der Bestellung

BFH, Beschluss vom 11.01.2007 - Aktenzeichen VII B 193/06

DRsp Nr. 2007/5566

Steuerberater: Widerruf der Bestellung

1. Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass das Gesetz beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grds. davon ausgeht, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, und nur in Ausnahmefällen ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung gestattet ist.2. Daraus folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: