BFH - Beschluß vom 08.01.2001
VII B 239/00
Normen:
StBerG § 46 Abs. 4, § 157 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 491

Steuerberater, Widerruf der Bestellung; Beteiligtenwechsel von Landesbehörden zu Steuerberaterkammern

BFH, Beschluß vom 08.01.2001 - Aktenzeichen VII B 239/00

DRsp Nr. 2001/1184

Steuerberater, Widerruf der Bestellung; Beteiligtenwechsel von Landesbehörden zu Steuerberaterkammern

Nachdem die Steuerberaterkammern seit dem 01.01.2001 für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater zuständig sind, ist ein gesetzlicher Wechsel des Beteiligten eingetreten, der auch in bereits anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 4, § 157 Abs. 6 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) das Gesuch des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), den Präsidenten des Finanzgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet zurückgewiesen. Es hat im Einzelnen ausgeführt, dass der Antragsteller keine Anhaltspunkte aufgezeigt habe, die bei objektiver Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen. Mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs hält der Antragsteller seine in dem Ablehnungsgesuch dargelegte Auffassung aufrecht und führt aus, dass der Eindruck der Befangenheit durch die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters verstärkt werde.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.