Der Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom 14.09.2017 wird aufgehoben.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
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