BFH - Beschluss vom 18.08.2005
VII B 20/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2254
BFH/NV 2005, 2254
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 757/04

Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

BFH, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen VII B 20/05

DRsp Nr. 2005/18264

Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

1. Die Rechtsfrage, ob aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung vermutet werden kann, dass die Interessen der Mandanten nicht gefährdet sind, sodass der Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls nicht hätte erfolgen dürfen, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des BFH geklärt und verneint worden ist (Anschluss an BFH-Urt. v. 22.9.1992 - VII R 43/92, BStBl II 1993, 203).2. Die bloße Möglichkeit, die schlechte wirtschaftliche Situation des Steuerberaters durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, hat noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters trotz der unbeglichenen, gegen ihn erhobenen Forderungen als geordnet zu betrachten wären.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: