FG Hessen - Urteil vom 30.01.2002
13 K 3126/01
Normen:
StBerG § 40 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Steuerberater; Widerruf; Eidesstattliche Versicherung; Vermögensverfall - Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfall

FG Hessen, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 13 K 3126/01

DRsp Nr. 2003/11717

Steuerberater; Widerruf; Eidesstattliche Versicherung; Vermögensverfall - Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfall

Eine Gefährdung der Interessen von Mandanten liegt vor, wenn ein Steuerberater vereinnahmte bzw. einbehaltene Umsatz- oder Lohnsteuer nicht abgeführt hat.

Normenkette:

StBerG § 40 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl.) wurde am 23. Mai 19XX vom Hessischen Ministerium der

Finanzen zum Steuerberater bestellt.

Am 28. Juni 19XX gab der Kl. die eidesstattliche Versicherung ab. Das Hessische Ministerium der Finanzen teilte ihm daraufhin unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 2 Nr. 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG) mit, dass der Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls beabsichtigt sei. Der Kläger führte aus, er sei durch einen Praxiskauf, bei dem er getäuscht worden sei, in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Gegenüber dem Finanzamt K versicherte er an Eides statt dass er,

- keinerlei Vermögen oder Vermögensteile seiner Mandanten treuhänderisch verwalte,

- keine Anderkonten für seine Mandanten unterhalte,

- keine Honorarvorschüsse verlange und sich keine Honorare auszahlen lasse, wenn die Forderung gepfändet sei.