FG Münster - Beschluss vom 10.07.2012
11 Ko 3705/11 KFB
Normen:
FGO § 4; StBGebV § 45; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs 4 zu Teil 3; FGO § 79a Abs 1 Nr 5;

Steuerberatergebührenrecht:

FG Münster, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen 11 Ko 3705/11 KFB

DRsp Nr. 2012/16533

Steuerberatergebührenrecht:

1) Die gesetzliche Zuständigkeit des Berichterstatters des Finanzgerichtsverfahrens erstreckt sich auch auf die Entscheidung über Erinnerungen, sofern die Kostenentscheidung im vorbereitenden Verfahren durch den Berichterstatter getroffen worden ist. Der Senat des Finanzgerichts ist nur dann zuständig, wenn die Kostenentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht. 2) Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG wird eine wegen desselben Gegenstands nach den Nummern 2300 bis 2303 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG findet auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung.

Normenkette:

FGO § 4; StBGebV § 45; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs 4 zu Teil 3; FGO § 79a Abs 1 Nr 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine Geschäftsgebühr zur Hälfte auf eine nach der Steuerberatergebührenordnung (StBGebV) entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist.

In dem Verfahren 11 K 2192/11 E vor dem Finanzgericht (FG) Münster wurden nach Erledigung der Hauptsache mit Beschluss vom 05.10.2011 dem Erinnerungsgegner (Eg) die Kosten des Verfahrens aufgelegt und mit Beschluss vom 12.10.2011 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.