VGH Bayern - Beschluss vom 25.05.2016
7 ZB 15.1661
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; StBerG § 3; StBerG § 74 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 14.477

Steuerberaterkammer; Steuerberatungsgesellschaft; Geschäftsführer; Rechtsanwalt; Mitgliedsbeitrag

VGH Bayern, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 7 ZB 15.1661

DRsp Nr. 2016/10941

Steuerberaterkammer; Steuerberatungsgesellschaft; Geschäftsführer; Rechtsanwalt; Mitgliedsbeitrag

Ist der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft zugleich Rechtsanwalt, verstößt es nicht gegen die Berufsfreiheit, wenn er Mitgliedsbeiträge sowohl an die Rechtsanwalts- als auch an die Steuerberaterkammer entrichten muss. Die Steuerberaterkammer ist nicht verpflichtet, die Zugehörigkeit eines Mitglieds zu anderen Berufskammern beitragsmindernd zu berücksichtigen.

1. § 74 StBerG ordnet die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer auch für Steuerberatungsgesellschaften und für diejenigen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft an, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind. 2. Ein Rechtsanwalt, der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft ist, ist per Gesetz Mitglied sowohl der zuständigen Rechtsanwaltskammer als auch der zuständigen Steuerberatungskammer.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.102 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; StBerG § 3; StBerG § 74 Abs. 2;

Gründe

I.