I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2003 für die Aufsichtsarbeiten "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" die Note 4,5, "Steuern vom Einkommen und Ertrag" die Note 5 und "Buchführung und Bilanzwesen" die Note 5, woraus sich die Gesamtnote 4,83 und damit das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ergab.
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