BFH - Beschluss vom 13.06.2003
VII B 299/02
Normen:
StBerG § 35 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1614

Steuerberaterprüfung, Anspruch auf Begründung der Prüfungsleistung

BFH, Beschluss vom 13.06.2003 - Aktenzeichen VII B 299/02

DRsp Nr. 2003/12960

Steuerberaterprüfung, Anspruch auf Begründung der Prüfungsleistung

1. Ein bereits mündlich vorgetragenes Begründungsverlagen hinsichtlich der Prüfungsbewertung muss vom Prüfling nicht auch noch schriftlich geltend gemacht werden.2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die aus dem Prüfungsverhältnis erwachsende Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde zur Folge haben kann, dass diese einen Prüfling auf die Anforderungen an eine Spezifizierung eines Begründungsverlangens bzw. an die Substantiierung seiner Einwendungen an gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen hinzuweisen verpflichtet ist.

Normenkette:

StBerG § 35 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat 1999 an der von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) durchgeführten Steuerberaterprüfung teilgenommen. Zu der mündlichen Prüfung, um die im Wesentlichen noch gestritten wird, war er von der OFD mit dem Hinweis geladen worden, sofern er die Bewertung seiner Prüfungsleistungen wünsche, müsse er dies in unmittelbarem Anschluss an die Prüfung geltend machen; ein Anspruch auf Begründung bestehe nur bei einem spezifischen Begründungsverlangen.