BFH - Beschluss vom 20.03.2007
VII B 251/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; StBerG § 37 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1359
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 35/05

Steuerberaterprüfung; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen VII B 251/06

DRsp Nr. 2007/8871

Steuerberaterprüfung; grundsätzliche Bedeutung

1. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Vorsitzende des Prüfungsausschusses am Ende seines Prüfungsabschnitts gegenüber der Kl. die Bemerkung, "Sie können eben nicht beraten", hätte machen dürfen.2. Die Vorschriften über das Prüfungsverfahren verbieten es einem Prüfer nicht, die Leistungen eines Bewerbers zu würdigen und dazu entsprechende Äußerungen abzugeben. Fraglich kann allenfalls sein, ob dies in einer Weise geschieht, die die Besorgnis der Befangenheit des Prüfers begründet oder die herabwürdigend ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; StBerG § 37 ;

Gründe: