BFH - Urteil vom 22.05.2001
VII R 71/99
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1726
BFHE 195, 19
BStBl II 2001, 683
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Steuerberaterprüfung: Hauptsacheerledigung durch erfolgreiche Zweitprüfung

BFH, Urteil vom 22.05.2001 - Aktenzeichen VII R 71/99

DRsp Nr. 2001/10964

Steuerberaterprüfung: Hauptsacheerledigung durch erfolgreiche Zweitprüfung

»1. Die einseitige Hauptsacheerledigung kann auch im Revisionsverfahren erklärt werden. 2. Das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung --hier: Steuerberaterprüfung-- im zweiten Anlauf führt zur Erledigung einer gegen die vorherige negative Prüfungsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage, wenn der Prüfungskandidat das Anfechtungsbegehren von vornherein erkennbar nur auf die Kassation der negativen Prüfungsentscheidung beschränkt hat und es ihm nicht um die Beseitigung des ihm aufgrund des Bescheides anhaftenden Makels eines Repetenten ging (Abgrenzung zu der Senatsentscheidung vom 22. März 1977 VII R 26/76, BFHE 122, 11, BStBl II 1977, 611, und zu den BVerwG-Urteilen vom 12. April 1991 7 C 36.90, NVwZ 1992, 56; vom 30. Juni 1972 VII C 22.71, BVerwGE 40, 205, und vom 13. Oktober 1972 VII C 17.71, BVerwGE 41, 34).«

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat die Steuerberaterprüfung 1998 nicht bestanden. Bei den schriftlichen Aufsichtsarbeiten erreichte die Klägerin die Gesamtnote 4,66 und wurde daher von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.