FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.09.2002
11 K 82/99
Normen:
StBerG § 37 ; DVStB § 26 § 27 ;

Steuerberaterprüfung; Nur ein konkretes und rechtzeitiges Begründungsverlangen verpflichtet den Prüfungsausschuss zu qualifizierter Begründung der Prüfungsentscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 11 K 82/99

DRsp Nr. 2006/1072

Steuerberaterprüfung; Nur ein konkretes und rechtzeitiges Begründungsverlangen verpflichtet den Prüfungsausschuss zu qualifizierter Begründung der Prüfungsentscheidung

Die sechs Monate nach der Steuerberaterprüfung geäußerte Bitte um Zusendung des Protokolls der mündlichen Prüfung verpflichtet den Prüfungsausschuss nicht zu einer qualifizierten Begründung des Prüfungsergebnisses. Die nachträgliche Erstellung einer qualifizierten Begründung für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich; das Begründungsverlangen kann nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden.

Normenkette:

StBerG § 37 ; DVStB § 26 § 27 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1998 die Gesamtnote 4,33 erhalten (Verfahrensrecht 4,5; Ertragsteuerrecht 4; Buchführung 4,5). Er wurde zur mündlichen Prüfung zugelassen, die am 29. März 1999 stattfand und vom Prüfungsausschuss mit der Note 4,35 bewertet wurde. Da die sich aus dem Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung ergebende Gesamtnote von 4,34 die Note 4,15 überstieg, wurde dem Kläger im Anschluss an die mündliche Prüfung mitgeteilt, er habe die Prüfung nicht bestanden.