FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2008
6 K 26/08
Normen:
DVStB § 18 Abs. 2 ; DVStB § 19 ; DVStB § 22 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1156

Steuerberaterprüfung; Ordnungsgemäße Klausurdurchführung; Chancengleichheit - Steuerberaterprüfung: Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 26/08

DRsp Nr. 2008/13139

Steuerberaterprüfung; Ordnungsgemäße Klausurdurchführung; Chancengleichheit - Steuerberaterprüfung: Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot

1. Verzögert sich der Beginn der Bearbeitung einer Klausur in der Steuerberaterprüfung um 1.15 h, so kann darin u. U. ein Verfahrensfehler liegen. Dieser wird aber durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 15 Minuten geheilt. 2. Als Ausgleich für Störungen während der Aufsichtsarbeiten kann die Prüfungsbehörde Kompensationsmaßnahmen ergreifen, z. B. die Gewährung einer Schreibverlängerung. 3. Bei Prüfung der Kompensationsmaßnahmen ist zu beachten, dass ein "mathematischer Ausgleich" in der Weise, dass die Verlängerung der Bearbeitungszeit der Dauer der Störung entsprechen muss, nicht zwingend geboten ist. Für die Bemessung der Ausgleichsmaßnahme kommt es vielmehr auf Art. und Intensität der Beeinträchtigung an. 4. Eine Schreibzeitverlängerung von 15 Minuten führt nicht zu einer unzulässigen überlangen Prüfungsdauer. 5. Es gibt im Prüfungsrecht kein subjektives öffentliches Recht des Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot.