BFH - Beschluß vom 21.01.1999
VII B 214/98
Normen:
StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 410
BFH/NV 1999, 734
BFHE 187, 170
BStBl II 1999, 141
DB 1999, 515
DStZ 1999, 347
NJW 1999, 2136
NJW-RR 1999, 783
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Steuerberaterprüfung: Praktische Tätigkeit nach dem Studium

BFH, Beschluß vom 21.01.1999 - Aktenzeichen VII B 214/98

DRsp Nr. 1999/2470

Steuerberaterprüfung: Praktische Tätigkeit nach dem Studium

»1. Ein Universitätsstudium ist in dem Zeitpunkt "abgeschlossen", in dem eine nach dem einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist. Vor Ergehen der Prüfungsentscheidung ist das Studium auch dann nicht abgeschlossen, wenn das Prüfungsrecht dem Prüfungskandidaten die Wahl läßt, sich von der Teilnahme an weiteren Prüfungsabschnitten befreien zu lassen, es sei denn, der Prüfungskandidat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. 2. Es bleibt offen, ob ein Grund für eine einstweilige Anordnung auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung wegen Vorwegnahme der Hauptsache auch dann verneint werden kann, wenn dem Antragsteller in diesem Fall droht, sein angebliches Recht auf Teilnahme an einer bestimmten Steuerberaterprüfung endgültig nicht durchsetzen zu können.«

Normenkette:

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 2;

Gründe: