FG Hamburg - Urteil vom 24.04.2003
V 11/02
Normen:
StBerG § 39 Abs. 2 ; StBerG § 37 ; DVStB § 16 ; DVStB § 17 ; DVStB § 18 ;

Steuerberaterprüfung: Prüfungsgebühr und Anfechtung der Prüfungsentscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 24.04.2003 - Aktenzeichen V 11/02

DRsp Nr. 2003/10993

Steuerberaterprüfung: Prüfungsgebühr und Anfechtung der Prüfungsentscheidung

Erhebung der Steuerberater-Prüfungsgebühr wenn der Rücktritt von der Prüfung nicht erklärt wird; Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Prüfungsentscheidung.

Normenkette:

StBerG § 39 Abs. 2 ; StBerG § 37 ; DVStB § 16 ; DVStB § 17 ; DVStB § 18 ;

Tatbestand:

Der Kläger nahm an der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2001 teil. Die von ihm gefertigten Aufsichtsarbeiten wurden unter Verwendung von Musterlösungen mit Bewertungsvorschlägen wie folgt bewertet (erreichbare Punktzahl jeweils 100):

I. Verfahrensrecht und

andere Steuerrechtsgebiete: 36 Punkte

Note 5

Erstkorrektorin Frau

A (Korrektur schwarz) 36 Punkte

Zweitkorrektor Herr

B (Korrektur grün) 36 Punkte

II. Steuern vom Einkommen

und Ertrag: 50 Punkte

Note 4

III. Buchführung

und Bilanzwesen: 26 Punkte

Note 5,5

Erstkorrektorin Frau

C (Korrektur rot) 25,5 Punkte

Zweitkorrektor Herr D (Korrektur

grün) 26 Punkte

Mit Bescheid vom 18.12.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Steuerberaterprüfung nicht bestanden habe, weil die Gesamtnote für die Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt. Mit Schreiben vom 18.1.2002, eingegangen am selben Tag, hat der Kläger gegen die Prüfungsentscheidung Klage erhoben.