I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1998 die Durchschnittsnote 4,33 und in der mündlichen Prüfung die Durchschnittsnote 4,35, woraus sich die Gesamtnote 4,34 und damit das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ergab. Für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten war der Klägerin auf ihren Antrag eine Schreibzeitverlängerung aus Krankheitsgründen von jeweils einer Stunde gewährt worden. Darüber hinaus war die Schreibzeit im Fach Buchführung und Bilanzwesen wegen eines nachträglich korrigierten Fehlers im Aufgabentext für alle Bewerber um eine halbe Stunde verlängert worden.
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