BFH - Beschluss vom 04.04.2005
VII B 282/04
Normen:
DVStB § 20 Abs. 4 § 22 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 35 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1387
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 502/03

Steuerberaterprüfung: Störungen des Prüfungsablaufs; Verhältnis Steuerberaterprüfung-Wirtschaftsprüferexamen

BFH, Beschluss vom 04.04.2005 - Aktenzeichen VII B 282/04

DRsp Nr. 2005/10037

Steuerberaterprüfung: Störungen des Prüfungsablaufs; Verhältnis Steuerberaterprüfung-Wirtschaftsprüferexamen

1. Es ist Sache des FG als Tatsacheninstanz, durch Erhebung der zur Verfügung stehenden Beweise zu klären, ob und in welchem Umfang es bei der Steuerberaterprüfung zu den behaupteten Störungen des Prüfungsablaufs gekommen ist; auf die nach § 22 Nr. 4 DVStB gefertigte Niederschrift über die Aufsichtsarbeit ist das FG insoweit nicht beschränkt.2. Im Verfahren gegen das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ist die Rechtsfrage, ob einem Stpfl., obwohl er das Wirtschaftsprüferexamen bestanden hat, die Bestellung als Steuerberater gleichwohl versagt werden darf, weil er die Steuerberaterprüfung nicht bestanden hat, oder ob er nicht wenigstens zu weiteren Wiederholungen der Steuerberaterprüfung zugelassen werden muss, nicht klärungsfähig.

Normenkette:

DVStB § 20 Abs. 4 § 22 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 35 ;

Gründe: