LG Nürnberg-Fürth, vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 3 O 33/97
DRsp Nr. 2001/1136
Steuerberaterwerbung im Internet
1. Bei Klagen gegen Internet-Präsentationen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Gerichte aus dem "fliegenden" Gerichtsstand der § 24 Abs. 2 Nr. 1UWG, § 32ZPO.2. Die zulässige Werbung eines Steuerberaters kann auch durch Nutzung elektronischer Medien, Netze und Netzdienste erfolgen.3. Ein Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften der Steuerberater (§§ 57, 57 aStBerG) liegt durch eine Internet-Präsentation nicht vor, weil diese sich ohne Einzelfallbezug in einem weltweit zugänglichen Datennetz befindet und daher nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.4. Ein unzulässiges reklamehaftes Werben um Kunden liegt durch die Verwendung der Aufforderung "Feedback - Schreiben Sie mir" auf einer Internet Homepage nicht vor.
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