BFH - Urteil vom 23.07.1998
VII R 154/97
Normen:
StBerG § 3 Nr. 1, § 49 Abs. 1, § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2098
BRAK-Mitt 1999, 99
BStBl II 1998, 692
DStZ 1999, 68
NJW-RR 1999, 205
NZG 1998, 900
NZG 1998, 941
Vorinstanzen:
FG Köln,

Steuerberatung durch Partnerschaftsgesellschaft

BFH, Urteil vom 23.07.1998 - Aktenzeichen VII R 154/97

DRsp Nr. 1998/18388

Steuerberatung durch Partnerschaftsgesellschaft

»Eine nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte Partnerschaftsgesellschaft ist zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen nicht befugt.«

Normenkette:

StBerG § 3 Nr. 1, § 49 Abs. 1, § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Partnerschaftsgesellschaft, deren Mitglieder Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind. Die Klägerin hat sich 1997 für ihre Mandantin L in einem Einspruchsverfahren gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) als Bevollmächtigte bestellt. Das FA hat sie jedoch mit der angefochtenen --inzwischen wegen Abschluß des Einspruchsverfahrens erledigten-- Verfügung zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, eine Partnerschaft dürfe keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, wenn sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen sei.