BFH - Beschluss vom 08.03.2007
IX B 240/06
Normen:
EG Art. 43 Art. 49 Art. 50 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1195
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1831/05

Steuerberatung; grenzüberschreitende Dienstleistungen

BFH, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen IX B 240/06

DRsp Nr. 2007/8145

Steuerberatung; grenzüberschreitende Dienstleistungen

1. Der für § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG maßgebende Begriff der Dienstleistung i. S. des Art. 50 EG ist durch die Rspr. des EuGH und des BFH geklärt.2. Vom Erlaubnistatbestand dieser Vorschrift werden nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst.

Normenkette:

EG Art. 43 Art. 49 Art. 50 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die herausgehobenen Fragen nach dem Inhalt des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und der Dienstleistungsfreiheit und insbesondere die Rechtsfrage, wie der Begriff der "vorübergehenden Dienstleistung" zu definieren ist, sind nicht klärungsbedürftig und deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).