BFH - Beschluß vom 07.06.1999
III B 2/99
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1499

Steuerberatungs-GmbH; Postulationsfähigkeit

BFH, Beschluß vom 07.06.1999 - Aktenzeichen III B 2/99

DRsp Nr. 1999/8485

Steuerberatungs-GmbH; Postulationsfähigkeit

1. Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform der KapG sind nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht vertretungsbefugt. 2. Ist die von einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegte NZB auf einem Briefbogen der Gesellschaft verfasst, in der "Wir-Form" gehalten, ist der Unterzeichner einer der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und lautet auch die Prozessvollmacht auf die Gesellschaft, so ist davon auszugehen, dass die NZB von der Gesellschaft eingelegt worden ist.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig.

Dies folgt schon daraus, daß das Rechtsmittel nicht --wie von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) verlangt-- von einer postulationsfähigen natürlichen Person eingelegt wurde.