BFH - Beschluss vom 29.07.2005
VII B 4/05
Normen:
StBerG § 50 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2063
BFH/NV 2005, 2063
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 188/04

Steuerberatungsgesellschaft: Ausnahmegenehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StBerG

BFH, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen VII B 4/05

DRsp Nr. 2005/17299

Steuerberatungsgesellschaft: Ausnahmegenehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StBerG

1. Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG.2. Wenn das FG in Anwendung der Grundsätze des § 50 Abs. 3 StBerG der Auffassung ist, dass die Fähigkeiten und Kenntnisse, welche der Kl. durch seine Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworben hat, nicht auch die Steuerberatung berühren, handelt es sich um die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles.

Normenkette:

StBerG § 50 Abs. 1, 3 ;

Gründe: