BFH - Beschluß vom 30.06.1999
III R 15/99
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1 ; BGB § 164 ; FGO § 122 Abs. 1 § 125 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1619

Steuerberatungsgesellschaften; Vertretungsbefugnis; Umdeutung einer Revision

BFH, Beschluß vom 30.06.1999 - Aktenzeichen III R 15/99

DRsp Nr. 1999/8697

Steuerberatungsgesellschaften; Vertretungsbefugnis; Umdeutung einer Revision

1. Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis vor dem BFH ausgeschlossen (ständige Rspr., vgl. BFH-Beschl. v. 25.09.1992 - VIII B 57/92, BFH/NV 1993, 187). 2. Wird eine Revision unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft in der sog. "Wir-Form" und unterzeichnet vom Geschäftsführer der GmbH eingelegt, ist davon auszugehen, dass das Schreiben als Erklärung der GmbH anzusehen ist. 3. Die Umdeutung einer Revision in eine NZB ist nicht möglich, da zwischen einer Revision und NZB erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1 ; BGB § 164 ; FGO § 122 Abs. 1 § 125 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in gemieteten Räumen in X eine Bäckerei. Mit einem Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1995 beantragte der Kläger u.a. Investitionszulage für eine "Ladeneinrichtung".

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag auf Investitionszulage für das Wirtschaftsgut "Ladeneinrichtung" mit der Begründung ab, daß Sachgesamtheiten nicht zulagebegünstigt seien.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.