FG Hamburg - Urteil vom 11.07.2018
6 K 84/18
Normen:
StBerG § 50; StBerG § 50a; StBerG § 55;

Steuerberatungsgesetz; StBerG: Voraussetzungen für eine Steuerberatungsgesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 6 K 84/18

DRsp Nr. 2023/320

Steuerberatungsgesetz; StBerG : Voraussetzungen für eine Steuerberatungsgesellschaft

1. Verliert der einzige Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft seine Zulassung als Steuerberater, ist die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2 StBerG zu widerrufen.2. Dies gilt auch dann, wenn eine ausländische Gesellschaft die Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft kauft und die Geschäftsführung übernimmt, wenn weder die ausländische Gesellschaft selbst, noch ihr Geschäftsführer die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 StBerG erfüllen.3. Es ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des EuGH oder des BFH oder unmittelbar aus der Dienstleistungsrichtlinie der EU eine abweichende Anwendung der entsprechenden Vorschriften des StBerG, wenn die ausländische Gesellschafterin nicht beabsichtigt, lediglich eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3a Abs. 1 StBerG zu erbringen, sondern die Anerkennung als deutsche Steuerberatungsgesellschaft begehrt wird. § 50 StBerG widerspricht nicht dem Unionsrecht, insbesondere nicht der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 Abs. 2 AEUV und Art. 54 Abs. 2 AEUV.

Normenkette:

StBerG § 50; StBerG § 50a; StBerG § 55;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides über den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vom 21. März 2018.