Entsprechendes gilt für Steuerberatungskosten für die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO (vgl. BFH vom 6.4.1995, BFH/NV 1996, 22). Eine Aufteilung der Steuerberatungskosten kam nicht in Betracht, da für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Gewinnfeststellungsbescheid nicht Grundlagenbescheid ist. Die Steuerberatungskosten konnten daher lediglich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG) abgezogen werden.
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