FG Düsseldorf - Urteil vom 10.09.2007
12 K 5016/06 E
Normen:
EStG (2005) § 10 Abs. 1 Nr. 6 ; StraBEG § 1 Nr. 1 ; StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; StraBEG § 8 ;

Steuerberatungskosten; Sonderausgaben; Werbungskosten; Einnahmen aus Kapitalvermögen; Abgeltung; Pauschalierung - Aufwendungen für Steuerberatungsleistungen als Werbungskosten nach einkommensteuerrechtlichen Kategorien bei Beratung im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2007 - Aktenzeichen 12 K 5016/06 E

DRsp Nr. 2008/17722

Steuerberatungskosten; Sonderausgaben; Werbungskosten; Einnahmen aus Kapitalvermögen; Abgeltung; Pauschalierung - Aufwendungen für Steuerberatungsleistungen als Werbungskosten nach einkommensteuerrechtlichen Kategorien bei Beratung im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte

1. Aufwendungen für Steuerberatungsleistungen nur dann Werbungskosten, wenn die Beratung im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte erfolgt. 2. Beschränkt sich diese Ermittlung auf die Übernahme von Beträgen aus Erträgnisaufstellungen, ist demgegenüber wesentlicher Gegenstand der Beratungsleistung die Ermittlung des Einkommens, die Aufklärung über verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Folgen der Erklärung sowie das Ausfüllen des Erklärungsformulars selbst, so dass die Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden können. 3. Die Pauschalierung und Abgeltung einkünftedienlicher Aufwendungen nach dem StraBEG steht daher dem so begründeten Sonderausgabenabzug nicht entgegen.

Normenkette:

EStG (2005) § 10 Abs. 1 Nr. 6 ; StraBEG § 1 Nr. 1 ; StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; StraBEG § 8 ;

Tatbestand: