BFH - Beschluss vom 05.03.2007
VII B 104/06
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1541
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen V 94/05

Steuerberatungsrecht; Entlastungsbeweis des Steuerberaters

BFH, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen VII B 104/06

DRsp Nr. 2007/11393

Steuerberatungsrecht; Entlastungsbeweis des Steuerberaters

1. Die Grundsatzfrage, ob der Entlastungsbeweis des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch von einem in Einzelpraxis tätigen Steuerberater geführt werden kann, ist nicht klärungsbedürftig und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung. 2. Wortlaut und Sinn des StBerG sind insoweit eindeutig; dieses unterscheidet nicht zwischen in Sozietät tätigen Beratern mit anderen.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe:

I. Die als Steuerberaterin tätige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist in Vermögensverfall geraten. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) hat deshalb ihre Bestellung als Steuerberaterin widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin habe nicht darlegen können, dass trotz des zu vermutenden Vermögensverfalls Interessen ihrer Auftraggeber ausnahmsweise nicht gefährdet seien.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht begründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht vorliegen.