I. Die als Steuerberaterin tätige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist in Vermögensverfall geraten. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) hat deshalb ihre Bestellung als Steuerberaterin widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin habe nicht darlegen können, dass trotz des zu vermutenden Vermögensverfalls Interessen ihrer Auftraggeber ausnahmsweise nicht gefährdet seien.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht begründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht vorliegen.
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