BFH - Beschluß vom 28.09.1998
VII B 65/98
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 374

Steuerberatungsrecht; Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 28.09.1998 - Aktenzeichen VII B 65/98

DRsp Nr. 1999/675

Steuerberatungsrecht; Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Auch für die Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit ist zu verlangen, dass die Bewertung der Prüfungsleistung aufgrund eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der konkreten Prüfungsaufgabe und der darauf bezogenen Lösungen oder Antworten vorgenommen wird. Denn nur so sind die für die Bewertung verantwortlichen Personen in der Lage, anhand ihrer Erfahrungen und Einschätzungen die erforderlichen Wertungen zu treffen, zu gewichten und untereinander ins Verhältnis zu setzen. 2. Aus der Tatsache, dass der Zweitkorrektor sich der Bewertung einer Arbeit durch den Erstkorrektor angeschlossen hat - ausgedrückt z. B. durch bloßes "Abhaken" der Bewertungsschritte des Erstkorrektors oder ein allgemeines "Einverstanden" - kann nicht gefolgert werden, er habe die Arbeit nicht selbständig begutachtet.