BFH - Beschluss vom 11.03.2014
V B 61/13
Normen:
§ 17 Abs 2 Nr 1 UStG 2005; § 55 Abs 1 InsO; § 55 Abs 4 InsO; UStG VZ 2012; §§ 148ff InsO; § 148 InsO;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 920
ZIP 2014, 1237
ZInsO 2014, 1100
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 172/12

Steuerberichtigung im Insolvenzfall

BFH, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen V B 61/13

DRsp Nr. 2014/6620

Steuerberichtigung im Insolvenzfall

1. NV: Da die bei Insolvenzeröffnung noch offenen Ansprüche auf Gegenleistungen aus zuvor erbrachten Leistungen neben dem Entgelt einen Umsatzsteueranteil aufweisen, der zusammen mit dem Entgelt vom Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwaltung der Masse gemäß §§ 148ff. InsO einzuziehen ist, rechtfertigt es die für den Insolvenzverwalter auch im Umfang des Umsatzsteueranteils bestehende Einziehungsbefugnis, dass im Umfang der durch den Insolvenzverwalter vereinnahmten Umsatzsteuer --unter Berücksichtigung der zuvor eingetretenen Uneinbringlichkeit-- keine Insolvenzforderung, sondern eine Masseverbindlichkeit vorliegt. 2. NV: Liegt bereits eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 4 InsO vor, erübrigt sich die Frage nach einer Steuerberichtigung gemäß § 17 UStG.

Normenkette:

§ 17 Abs 2 Nr 1 UStG 2005; § 55 Abs 1 InsO; § 55 Abs 4 InsO; UStG VZ 2012; §§ 148ff InsO; § 148 InsO;

Gründe