Die Beteiligten streiten darüber, ob es der Beklagte (Bekl.) zu Recht unter Bezugnahme auf die Bestandskraft des Bescheides abgelehnt hat, die Sonderbetriebsausgaben des Klägers im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 2002 einzubeziehen.
Der Kläger (Kl.) ist Gesellschafter der Rechtsanwaltssozietät M. V. und J. in I.. Der Bekl. stellte die Einkünfte der Sozietät für 2002 im Wesentlichen entsprechend den Angaben in der Feststellungserklärung durch Bescheid vom 28.11.2003 fest. Sonderbetriebsausgaben des Kl. wurden nicht angesetzt. Insoweit enthielt die Feststellungserklärung den Hinweis, die Angaben über die Sonderbetriebsausgaben für das Jahr 2002 würden vom Kl. nachgereicht.
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