FG Münster - Urteil vom 29.03.2006
1 K 4668/04 F
Normen:
AO § 110 Abs. 1 § 183 Abs. 1 Satz 1, 5 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1898
EFG 2007, 1134

Steuerbescheid, Bekanntgabe; Empfangsbevollmächtigter

FG Münster, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 1 K 4668/04 F

DRsp Nr. 2007/11053

Steuerbescheid, Bekanntgabe; Empfangsbevollmächtigter

Wird dem Empfangsbevollmächtigten einer Sozietät ein Bescheid zugesandt, so gilt mit der Bekanntgabe an ihn der Bescheid mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter als bekannt gegeben. Ist die Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen mit der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten erfolgt, ist es unerheblich, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheidabschrift tatsächlich nicht erhalten haben sollte.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1 § 183 Abs. 1 Satz 1, 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob es der Beklagte (Bekl.) zu Recht unter Bezugnahme auf die Bestandskraft des Bescheides abgelehnt hat, die Sonderbetriebsausgaben des Klägers im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 2002 einzubeziehen.

Der Kläger (Kl.) ist Gesellschafter der Rechtsanwaltssozietät M. V. und J. in I.. Der Bekl. stellte die Einkünfte der Sozietät für 2002 im Wesentlichen entsprechend den Angaben in der Feststellungserklärung durch Bescheid vom 28.11.2003 fest. Sonderbetriebsausgaben des Kl. wurden nicht angesetzt. Insoweit enthielt die Feststellungserklärung den Hinweis, die Angaben über die Sonderbetriebsausgaben für das Jahr 2002 würden vom Kl. nachgereicht.