BFH - Beschluss vom 31.01.2007
I B 110/06
Normen:
AO § 350 ; FGO § 40 Abs. 2 § 69 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1069
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 1766/06

Steuerbescheid gegenüber Zweckvermögen

BFH, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen I B 110/06

DRsp Nr. 2007/7648

Steuerbescheid gegenüber Zweckvermögen

Erlässt das FA gegenüber einem unselbstständigen Zweckvermögen einen Steuerbescheid, so ist nur das Zweckvermögen selbst zur Anfechtung befugt. Der zivilrechtliche Träger des Zweckvermögens ist nicht anfechtungsbefugt.

Normenkette:

AO § 350 ; FGO § 40 Abs. 2 § 69 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist ein Verband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat im Jahr 1998 zusammen mit anderen Organisationen einen Fonds errichtet, der die Aufgabe hat, nachteilige Folgen bestimmter Naturereignisse auszugleichen. Der Fonds ist nach den einschlägigen Richtlinien ein "unselbständiges Zweckvermögen" des Antragstellers und finanziert sich u.a. durch Einlagen und Beiträge von ... sowie aus den Erträgen aus der Anlage vorhandener Finanzmittel.