I. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Unternehmer. Da er keine Steuererklärungen abgegeben hatte, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuerschätzbescheide 2001 und 2002, die vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung unter dem Datum 24. Juni 2004 ausgedruckt wurden. Hiergegen legte der Kläger mit Fax vom 30. Juli 2004 ohne Begründung Einspruch ein mit dem Hinweis, dass ihm die Bescheide am 8. Juli 2004 --also erst vierzehn Tage nach dem im Bescheid ausgedruckten Datum-- bekanntgegeben worden seien. Auf Hinweis des FA, dass die Einspruchsfrist mit Ablauf des 27. Juli 2004 verstrichen und der Einspruch vom 30. Juli 2004 somit verspätet eingegangen sei, trug er vor, er habe den Zeitpunkt des Bescheiderhalts mit seinem Datumsstempel und Unterschrift dokumentiert. Es sei nunmehr Sache des FA, Absendung und Zugang der Bescheide zu beweisen.
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