FG Hessen - Urteil vom 16.05.2017
4 K 2554/13
Normen:
EStG § 45 a; EStG § 36; AEUV Art. 63;

Steuerbescheinigung; Anrechnung; Kapitalverkehrsfreiheit

FG Hessen, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 4 K 2554/13

DRsp Nr. 2017/9498

Steuerbescheinigung; Anrechnung; Kapitalverkehrsfreiheit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 45 a; EStG § 36; AEUV Art. 63;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Anfechtung eines Abrechnungsbescheids darüber, ob Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer, die für über den Dividendenstichtag erworbene Aktien von einer ausländischen Bank bescheinigt worden sind, auf die Körperschaftsteuer 2008 anzurechnen sind.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in A, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Vemögens ist.

Im Jahr 2008 erwarb die Klägerin Aktien folgender an der Börse notierter Unternehmen (Bl. 166, 176): B-AG, C-AG, D-AG, E-AG und F-AG. Die Aktien wurden jeweils, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführte, unter Einschaltung einer Maklerfirma für die Klägerin im Xetra-Handel cum Dividende erworben und über die G-AG als sog. zentralen Kontrahenten (CCP) gecleart. Die Verkäufer der Aktien waren der Klägerin nicht bekannt. Der Verkauf durch die Klägerin erfolgte ebenfalls wieder über die Börse.