I. Auf den Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde am 8. Januar 1999 ein PKW (Fremdzündungsmotor, Schadstoffschlüssel 30, sog. Euro-3-PKW) zugelassen. Die Erstzulassung des Fahrzeugs war bereits am 23. Dezember 1997 erfolgt. In der Zeit vom 29. Dezember 1997 bis 5. Februar 1998 und vom 11. November 1998 bis 8. Januar 1999 war der PKW stillgelegt.
Mit Bescheid vom ... befreite der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) das Halten des Fahrzeugs für die Zeit vom 23. Dezember 1997 bis 24. März 1999 von der Kraftfahrzeugsteuer und setzte die Kraftfahrzeugsteuer gemäß §
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