Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung
BFH, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen VII R 49/98
DRsp Nr. 1999/3673
Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung
1. Für die Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter ist maßgebende Norm § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG. Darin ist keine Frist für die Rücknahme der Bestellung gesetzt.2. War ein Begünstigter nicht aufgrund von § 107 aAO DDR 1970 als Helfer in Steuersache zugelassen, sondern aufgrund der StBerO (DDR) als Steuerbevollmächtigter bestellt worden, ist die Rechtmäßigkeit seiner vorläufigen Bestellung nur aufgrund der StBerO zu beurteilen.3. Nach § 19 Abs. 3StBerO konnten (prüfungsbefreit) als Steuerbevollmächtigte nur ehemalige verantwortliche und leitende Mitarbeiter der VEB Rechnungsführung und Wirtschaftsberatung sowie der Finanzorgane bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1StBerO erfüllten und eine geringere als die in § 15 Abs. 1StBerO geforderte Berufserfahrung nachwiesen.4. Im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG reicht es nicht aus, wenn der Begünstigte nur die Umstände kennt, die zur Rechtswidrigkeit seiner Bestellung geführt haben, hinzukommen muss vielmehr auch die Kenntnis oder zumindest das Kennenmüssen der sich aus den bekannten Umständen ergebenden Rechtswidrigkeit selbst.
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