BFH - Urteil vom 17.06.1999
VII R 64/98
Normen:
StBerG § 46 Abs. 1 S. 2; StBerV §§ 19, 70 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 86

Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung

BFH, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen VII R 64/98

DRsp Nr. 1999/8747

Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung

1. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter ist § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG. 2. Die Zulässigkeit der Rücknahme der vorläufigen Bestellung hängt nicht davon ab, ob die Behörde die in § 164 a StBerG i.V.m. § 130 Abs. 3 AO vorgeschriebene Jahresfrist ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen eingehalten hat. 3. Im Juni 1990 war die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich für die Zulassung als Helfer in Steuersachen nicht zuständig. Die Zuständigkeit stand vielmehr dem Rat des Kreises zu. 4. Die in eine vorläufige Bestellung als Steuerbevollmächtigter umgewandelte Zulassung als Helfer in Steuersachen, die von der zuständigen Behörde nicht hätte erteilt werden dürfen, ist unabhängig davon zurückzunehmen, ob der Begünstigte wusste oder hätte wissen müssen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde für die Erteilung der Zulassung unzuständig und die Zulassung deshalb rechtswidrig war.