BFH, Beschluß vom 22.03.2001 - Aktenzeichen II R 41/00
DRsp Nr. 2002/2514
Steuerbevollmächtigter; vorläufige Bestellung
1. Auch nach Inkrafttreten des 7. StBerÄndG bleibt es für die endgültige Bestellung vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter bei der davor geltenden Zuständigkeitsregelung.2. Die Regelungen in § 40 aStBerG a.F. sind verfassungsgemäß.