FG Hessen - Urteil vom 15.05.2002
13 K 4232/00
Normen:
StBerG § 157 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5 ;

Steuerbevollmächtigter; Widerruf; Bestellung; Vermögensverfall; Sozietät - Widerruf der Zulassung zum Steuerbevollmächtigten

FG Hessen, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 13 K 4232/00

DRsp Nr. 2003/11715

Steuerbevollmächtigter; Widerruf; Bestellung; Vermögensverfall; Sozietät - Widerruf der Zulassung zum Steuerbevollmächtigten

Die nicht fristgerechte bzw. gar nicht abgeführte Lohn- und Umsatzsteuer begründet bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Vermutung des Vermögensverfalls und lässt darauf schließen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber gegeben ist.

Normenkette:

StBerG § 157 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob für das teilweise vermietete und im Übrigen selbstgenutzte Haus der Kläger im Streitjahr 1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten unter Anwendung der sogenannten großen Übergangsregelung zu ermitteln sind.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als Apotheker Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Ehefrau ist bei ihm nichtselbständig beschäftigt.